Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1995

Geschäftszahl

93/17/0387

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0191 E 17. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der angefochtene Bescheid war zufolge der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz 5, VwGG nur in einer einzigen Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen, weshalb der Ersatz der Stempelgebühren nur für diese Beilage gebührt (Hinweis E 9.11.1978, 1901/77).