Verwaltungsgerichtshof
24.03.1995
93/17/0387
GRS wie 86/08/0191 E 17. März 1988 RS 3
Der angefochtene Bescheid war zufolge der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz 5, VwGG nur in einer einzigen Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen, weshalb der Ersatz der Stempelgebühren nur für diese Beilage gebührt (Hinweis E 9.11.1978, 1901/77).