Eine Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 setzt ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 voraus. Eine solche Personalmaßnahme ist mit Bescheid zu verfügen. Ist das wichtige dienstliche Interesse an der verfügten Personalmaßnahme sowohl in der angeblich mangelhaften Wahrnehmung der Leitungsgeschäfte durch den Beamten als auch in dem dadurch bedingten Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten zu sehen, hat die belangte Behörde zu klären, auf Grund welcher konkreter Umstände der Vertrauensverlust in die Leitertätigkeit des Beamten eingetreten ist bzw ob tatsächlich die vom Beamten geltend gemachte angeblich unübliche und unzumutbare Doppelbelastung bzw Mehrfachbelastung die Ursache seiner angeblichen konkreten Minderleistungen als Abteilungsleiter gewesen ist.Eine Verwendungsänderung iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 setzt ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 voraus. Eine solche Personalmaßnahme ist mit Bescheid zu verfügen. Ist das wichtige dienstliche Interesse an der verfügten Personalmaßnahme sowohl in der angeblich mangelhaften Wahrnehmung der Leitungsgeschäfte durch den Beamten als auch in dem dadurch bedingten Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten zu sehen, hat die belangte Behörde zu klären, auf Grund welcher konkreter Umstände der Vertrauensverlust in die Leitertätigkeit des Beamten eingetreten ist bzw ob tatsächlich die vom Beamten geltend gemachte angeblich unübliche und unzumutbare Doppelbelastung bzw Mehrfachbelastung die Ursache seiner angeblichen konkreten Minderleistungen als Abteilungsleiter gewesen ist.