Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere
Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so
genügt schon, daß auf Grund einer schwerwiegenden
Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des
Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung
gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muß
im allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von
der Behörde erster Instanz herangezogenen
Dienstplichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt)
die Suspendierung rechtfertigen würden.