Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0208 E 8. November 1995 VwSlg 14359 A/1995 RS 3

Stammrechtssatz

Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere

Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so

genügt schon, daß auf Grund einer schwerwiegenden

Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des

Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung

gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muß

im allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von

der Behörde erster Instanz herangezogenen

Dienstplichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt)

die Suspendierung rechtfertigen würden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090171.L01