Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/08/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/08/0099

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
SHG Wr 1973 §1;
SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §6;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0100

Rechtssatz

Angesichts einer unzureichenden Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist der Hilfesuchende zunächst (nämlich in der Berufung selber) nicht verpflichtet, nach Eruierung der möglichen (rechtlichen und/oder tatsächlichen) Ursachen der Unterlassung einer Befassung der erstinstanzlichen Behörde mit dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Geldaushilfe nach dem Wr SHG die Richtigkeit des eigenen Standpunktes durch konkrete Sachverhaltsbehauptungen und darauf gestützte rechtliche Ausführungen aufzuzeigen (Hinweis E 25.1.1994, 93/08/0027). Die belBeh ist vielmehr verpflichtet, unter der gebotenen Mitwirkung des Hilfesuchenden zu klären, ob dieser im fraglichen Zeitraum überhaupt noch über ein verwertbares Einkommen verfügte und wie hoch dieses war.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080099.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080099_19950926X03