Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
94/08/0099
Entscheidungsdatum
26.09.1995
Index
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/08/0100
Rechtssatz
Angesichts einer unzureichenden Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist der Hilfesuchende zunächst (nämlich in der Berufung selber) nicht verpflichtet, nach Eruierung der möglichen (rechtlichen und/oder tatsächlichen) Ursachen der Unterlassung einer Befassung der erstinstanzlichen Behörde mit dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Geldaushilfe nach dem Wr SHG die Richtigkeit des eigenen Standpunktes durch konkrete Sachverhaltsbehauptungen und darauf gestützte rechtliche Ausführungen aufzuzeigen (Hinweis E 25.1.1994, 93/08/0027). Die belBeh ist vielmehr verpflichtet, unter der gebotenen Mitwirkung des Hilfesuchenden zu klären, ob dieser im fraglichen Zeitraum überhaupt noch über ein verwertbares Einkommen verfügte und wie hoch dieses war.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime
Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080099.X03
Dokumentnummer
JWR_1994080099_19950926X03