Verwaltungsgerichtshof
26.09.1995
94/08/0099
Angesichts einer unzureichenden Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist der Hilfesuchende zunächst (nämlich in der Berufung selber) nicht verpflichtet, nach Eruierung der möglichen (rechtlichen und/oder tatsächlichen) Ursachen der Unterlassung einer Befassung der erstinstanzlichen Behörde mit dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Geldaushilfe nach dem Wr SHG die Richtigkeit des eigenen Standpunktes durch konkrete Sachverhaltsbehauptungen und darauf gestützte rechtliche Ausführungen aufzuzeigen (Hinweis E 25.1.1994, 93/08/0027). Die belBeh ist vielmehr verpflichtet, unter der gebotenen Mitwirkung des Hilfesuchenden zu klären, ob dieser im fraglichen Zeitraum überhaupt noch über ein verwertbares Einkommen verfügte und wie hoch dieses war.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/08/0100