Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
99/12/0091
Entscheidungsdatum
01.07.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0326 E 25. Juni 1996 RS 5
Hier mit dem Zusatz: Es war daher nicht ausreichend, der Partei im
Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen, ein
Gegengutachten vorzulegen; vielmehr wäre zur Klärung der offenen
Fragen und der Auflösung der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten
von Amts wegen ein (Ergänzungs)Gutachten einzuholen gewesen.
Stammrechtssatz
Das Postulat, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, gilt einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht (Hinweis E 22.9.1992, 92/07/0116).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis
Gutachten Ergänzung
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120091.X04
Im RIS seit
09.08.2004
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1999120091_20040701X04