Verwaltungsgerichtshof
01.07.2004
99/12/0091
GRS wie 95/05/0326 E 25. Juni 1996 RS 5
Hier mit dem Zusatz: Es war daher nicht ausreichend, der Partei im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen, ein Gegengutachten vorzulegen; vielmehr wäre zur Klärung der offenen Fragen und der Auflösung der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten von Amts wegen ein (Ergänzungs)Gutachten einzuholen gewesen.
Das Postulat, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, gilt einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht (Hinweis E 22.9.1992, 92/07/0116).