Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0235

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Dies ist ua dann der Fall, wenn zB die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985 und E 9.12.1986, 84/05/0097, BauSlg Nr 816).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060235.X01

Im RIS seit

19.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991060235_19920924X01

Rechtssatz für 93/06/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/06/0242

Entscheidungsdatum

17.02.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/24 91/06/0235 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Dies ist ua dann der Fall, wenn zB die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985 und E 9.12.1986, 84/05/0097, BauSlg Nr 816).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060242.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1993060242_19940217X02

Rechtssatz für 94/06/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/06/0006

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/24 91/06/0235 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Dies ist ua dann der Fall, wenn zB die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985 und E 9.12.1986, 84/05/0097, BauSlg Nr 816).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060006.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994060006_19940505X01

Rechtssatz für 94/06/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/06/0137

Entscheidungsdatum

20.10.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/24 91/06/0235 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Dies ist ua dann der Fall, wenn zB die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985 und E 9.12.1986, 84/05/0097, BauSlg Nr 816).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060137.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1994060137_19941020X01

Rechtssatz für 97/05/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/05/0104

Entscheidungsdatum

22.09.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/24 91/06/0235 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Dies ist ua dann der Fall, wenn zB die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985 und E 9.12.1986, 84/05/0097, BauSlg Nr 816).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050104.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1997050104_19980922X04