Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Geschäftszahl

94/06/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/24 91/06/0235 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Dies ist ua dann der Fall, wenn zB die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985 und E 9.12.1986, 84/05/0097, BauSlg Nr 816).