Unmittelbare Täter der in § 31 Abs 2 ASchG genannten Verwaltungsübertretungen können nur der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte sein, nicht aber Dritte, wie etwa der Vermieter, der dem Arbeitgeber Räume vermietet, die den im Interesse des Arbeitnehmerschutzes bestehenden rechtlichen Anforderungen an Arbeitsräume nicht entsprechen.Unmittelbare Täter der in Paragraph 31, Absatz 2, ASchG genannten Verwaltungsübertretungen können nur der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte sein, nicht aber Dritte, wie etwa der Vermieter, der dem Arbeitgeber Räume vermietet, die den im Interesse des Arbeitnehmerschutzes bestehenden rechtlichen Anforderungen an Arbeitsräume nicht entsprechen.