Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Geschäftszahl

94/02/0343

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/09 90/19/0579 2

Stammrechtssatz

Unmittelbare Täter der in Paragraph 31, Absatz 2, ASchG genannten Verwaltungsübertretungen können nur der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte sein, nicht aber Dritte, wie etwa der Vermieter, der dem Arbeitgeber Räume vermietet, die den im Interesse des Arbeitnehmerschutzes bestehenden rechtlichen Anforderungen an Arbeitsräume nicht entsprechen.