Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

90/19/0579

Rechtssatz

Unmittelbare Täter der in Paragraph 31, Absatz 2, ASchG genannten Verwaltungsübertretungen können nur der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte sein, nicht aber Dritte, wie etwa der Vermieter, der dem Arbeitgeber Räume vermietet, die den im Interesse des Arbeitnehmerschutzes bestehenden rechtlichen Anforderungen an Arbeitsräume nicht entsprechen.