Die von "Rebellengruppen" (hier: PKK) ausgehenden Gefahren sind
dem § 37 Abs 1 FrG 1993 nicht subsumierbar. Die im § 37 dem Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 nicht subsumierbar. Die im Paragraph 37,
Abs 1 FrG 1993 bezeichnete Gefahr (unmenschliche Absatz eins, FrG 1993 bezeichnete Gefahr (unmenschliche
Behandlung, unmenschliche Strafe, Todesstrafe), vor welcher der
Fremde geschützt werden soll, ist nämlich nur dann eine iS
dieser Bestimmung, wenn sie von dem betreffenden Staat ausgeht
oder von ihm gebilligt wird (Hinweis E 11.3.1993, 93/18/0083).