Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/18/0283

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §37 Abs1
FrG 1993 §54 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/18/0284

Rechtssatz

Die von "Rebellengruppen" (hier: PKK) ausgehenden Gefahren sind

dem Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 nicht subsumierbar. Die im Paragraph 37,

Absatz eins, FrG 1993 bezeichnete Gefahr (unmenschliche

Behandlung, unmenschliche Strafe, Todesstrafe), vor welcher der

Fremde geschützt werden soll, ist nämlich nur dann eine iS

dieser Bestimmung, wenn sie von dem betreffenden Staat ausgeht

oder von ihm gebilligt wird (Hinweis E 11.3.1993, 93/18/0083).

Schlagworte

Rebellenorganisation PKK Lebensgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180283.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180283_19930708X04

Rechtssatz für 93/18/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0256

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0283 4

Stammrechtssatz

Die von "Rebellengruppen" (hier: PKK) ausgehenden Gefahren sind dem Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 nicht subsumierbar. Die im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 bezeichnete Gefahr (unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, Todesstrafe), vor welcher der Fremde geschützt werden soll, ist nämlich nur dann eine iS dieser Bestimmung, wenn sie von dem betreffenden Staat ausgeht oder von ihm gebilligt wird (Hinweis E 11.3.1993, 93/18/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180256.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180256_19930930X01