Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0283

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/18/0284

Rechtssatz

Die von "Rebellengruppen" (hier: PKK) ausgehenden Gefahren sind

dem Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 nicht subsumierbar. Die im Paragraph 37,

Absatz eins, FrG 1993 bezeichnete Gefahr (unmenschliche

Behandlung, unmenschliche Strafe, Todesstrafe), vor welcher der

Fremde geschützt werden soll, ist nämlich nur dann eine iS

dieser Bestimmung, wenn sie von dem betreffenden Staat ausgeht

oder von ihm gebilligt wird (Hinweis E 11.3.1993, 93/18/0083).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180283.X04