Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Geschäftszahl

93/18/0256

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0283 4

Stammrechtssatz

Die von "Rebellengruppen" (hier: PKK) ausgehenden Gefahren sind dem Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 nicht subsumierbar. Die im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 bezeichnete Gefahr (unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, Todesstrafe), vor welcher der Fremde geschützt werden soll, ist nämlich nur dann eine iS dieser Bestimmung, wenn sie von dem betreffenden Staat ausgeht oder von ihm gebilligt wird (Hinweis E 11.3.1993, 93/18/0083).