Verwaltungsgerichtshof
30.09.1993
93/18/0256
GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0283 4
Die von "Rebellengruppen" (hier: PKK) ausgehenden Gefahren sind dem Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 nicht subsumierbar. Die im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 bezeichnete Gefahr (unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, Todesstrafe), vor welcher der Fremde geschützt werden soll, ist nämlich nur dann eine iS dieser Bestimmung, wenn sie von dem betreffenden Staat ausgeht oder von ihm gebilligt wird (Hinweis E 11.3.1993, 93/18/0083).