Stellt sich die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot gegen den
Fremden "dringend geboten" ist, nicht, so bedarf es auch keiner
Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 FrG, weil diese als die im Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG, weil diese als die im
Verhältnis zu jener des § 19 FrG speziellere Abwägung nur dann Verhältnis zu jener des Paragraph 19, FrG speziellere Abwägung nur dann
vorzunehmen ist, wenn die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als
iSd § 19 FrG dringend geboten erachtet wurde.iSd Paragraph 19, FrG dringend geboten erachtet wurde.