Verwaltungsgerichtshof
29.07.1993
93/18/0301
GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0112 3
Stellt sich die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot gegen den
Fremden "dringend geboten" ist, nicht, so bedarf es auch keiner
Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG, weil diese als die im
Verhältnis zu jener des Paragraph 19, FrG speziellere Abwägung nur dann
vorzunehmen ist, wenn die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als
iSd Paragraph 19, FrG dringend geboten erachtet wurde.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X06