Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0112 3

Stammrechtssatz

Stellt sich die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot gegen den

Fremden "dringend geboten" ist, nicht, so bedarf es auch keiner

Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG, weil diese als die im

Verhältnis zu jener des Paragraph 19, FrG speziellere Abwägung nur dann

vorzunehmen ist, wenn die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als

iSd Paragraph 19, FrG dringend geboten erachtet wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X06