Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

93/18/0112

Rechtssatz

Stellt sich die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot gegen den Fremden "dringend geboten" ist, nicht, so bedarf es auch keiner Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG, weil diese als die im Verhältnis zu jener des Paragraph 19, FrG speziellere Abwägung nur dann vorzunehmen ist, wenn die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als iSd Paragraph 19, FrG dringend geboten erachtet wurde.