Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0283

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/18/0284

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0112 3

Stammrechtssatz

Stellt sich die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot gegen den

Fremden "dringend geboten" ist, nicht, so bedarf es auch keiner

Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG, weil diese als die im

Verhältnis zu jener des Paragraph 19, FrG speziellere Abwägung nur dann

vorzunehmen ist, wenn die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als

iSd Paragraph 19, FrG dringend geboten erachtet wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180283.X03