Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0213

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs1 Z1
FrG 1993 §18 Abs2 Z5
FrG 1993 §80 Abs4
FrG 1993 §81 Abs3
StGB §12

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß ein Fremder für seine Einreise in das

Bundesgebiet die Hilfe eines Schleppers in Anspruch nimmt, kann

ihm nicht in einer iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993

rechtserheblichen Weise zum Vorwurf gemacht werden. Dies läßt

sich unschwer aus Paragraph 80, Absatz 4 und Paragraph 81, Absatz 3, FrG 1993 schließen,

denen zufolge Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder

Ausreise der Täter fördert, nicht wegen Anstiftung oder

Beihilfe bzw nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) strafbar sind,

woraus zu folgern ist, daß unter der im Demonstrativ-Katalog

des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 in Ziffer 5, angeführten, als bestimmte

Tatsache iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 zu wertenden Mitwirkung an der

Schlepperei jedenfalls nicht die Inanspruchnahme eines

Schleppers durch den "geschleppten" Fremden zu verstehen ist.

Angesichts dieses im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 verankerten

Wertungsmaßstabes verbietet sich auch eine (direkte) Subsumtion

allein dieses Verhaltens eines Fremden unter Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

1993 - was freilich nicht ausschließt, es bei der Beurteilung

des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,

FrG 1993 im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse

an der Bekämpfung des Schlepperunwesens MITzuberücksichtigen.

Schlagworte

Schlepperunwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180213.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180213_19930617X02

Rechtssatz für 93/18/0606

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0606

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z5;
FrG 1993 §80 Abs4;
FrG 1993 §81 Abs3;
StGB §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0213 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache allein, daß ein Fremder für seine Einreise in das Bundesgebiet die Hilfe eines Schleppers in Anspruch nimmt, kann ihm nicht in einer iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 rechtserheblichen Weise zum Vorwurf gemacht werden. Dies läßt sich unschwer aus Paragraph 80, Absatz 4 und Paragraph 81, Absatz 3, FrG 1993 schließen, denen zufolge Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Ausreise der Täter fördert, nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe bzw nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) strafbar sind, woraus zu folgern ist, daß unter der im Demonstrativ-Katalog des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 in Ziffer 5, angeführten, als bestimmte Tatsache iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 zu wertenden Mitwirkung an der Schlepperei jedenfalls nicht die Inanspruchnahme eines Schleppers durch den "geschleppten" Fremden zu verstehen ist. Angesichts dieses im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 verankerten Wertungsmaßstabes verbietet sich auch eine (direkte) Subsumtion allein dieses Verhaltens eines Fremden unter Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 - was freilich nicht ausschließt, es bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens MITzuberücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180606.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180606_19940127X03

Rechtssatz für 96/21/0336

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/21/0336

Entscheidungsdatum

11.06.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z5;
FrG 1993 §80 Abs4;
FrG 1993 §81 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0213 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache allein, daß ein Fremder für seine Einreise in das Bundesgebiet die Hilfe eines Schleppers in Anspruch nimmt, kann ihm nicht in einer iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 rechtserheblichen Weise zum Vorwurf gemacht werden. Dies läßt sich unschwer aus Paragraph 80, Absatz 4 und Paragraph 81, Absatz 3, FrG 1993 schließen, denen zufolge Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Ausreise der Täter fördert, nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe bzw nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) strafbar sind, woraus zu folgern ist, daß unter der im Demonstrativ-Katalog des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 in Ziffer 5, angeführten, als bestimmte Tatsache iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 zu wertenden Mitwirkung an der Schlepperei jedenfalls nicht die Inanspruchnahme eines Schleppers durch den "geschleppten" Fremden zu verstehen ist. Angesichts dieses im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 verankerten Wertungsmaßstabes verbietet sich auch eine (direkte) Subsumtion allein dieses Verhaltens eines Fremden unter Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 - was freilich nicht ausschließt, es bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens MITzuberücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210336.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1996210336_19970611X01