Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1997

Geschäftszahl

96/21/0336

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0213 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache allein, daß ein Fremder für seine Einreise in das Bundesgebiet die Hilfe eines Schleppers in Anspruch nimmt, kann ihm nicht in einer iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 rechtserheblichen Weise zum Vorwurf gemacht werden. Dies läßt sich unschwer aus Paragraph 80, Absatz 4 und Paragraph 81, Absatz 3, FrG 1993 schließen, denen zufolge Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Ausreise der Täter fördert, nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe bzw nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) strafbar sind, woraus zu folgern ist, daß unter der im Demonstrativ-Katalog des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 in Ziffer 5, angeführten, als bestimmte Tatsache iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 zu wertenden Mitwirkung an der Schlepperei jedenfalls nicht die Inanspruchnahme eines Schleppers durch den "geschleppten" Fremden zu verstehen ist. Angesichts dieses im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 verankerten Wertungsmaßstabes verbietet sich auch eine (direkte) Subsumtion allein dieses Verhaltens eines Fremden unter Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 - was freilich nicht ausschließt, es bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens MITzuberücksichtigen.