Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

93/18/0213

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß ein Fremder für seine Einreise in das

Bundesgebiet die Hilfe eines Schleppers in Anspruch nimmt, kann

ihm nicht in einer iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993

rechtserheblichen Weise zum Vorwurf gemacht werden. Dies läßt

sich unschwer aus Paragraph 80, Absatz 4 und Paragraph 81, Absatz 3, FrG 1993 schließen,

denen zufolge Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder

Ausreise der Täter fördert, nicht wegen Anstiftung oder

Beihilfe bzw nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) strafbar sind,

woraus zu folgern ist, daß unter der im Demonstrativ-Katalog

des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 in Ziffer 5, angeführten, als bestimmte

Tatsache iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 zu wertenden Mitwirkung an der

Schlepperei jedenfalls nicht die Inanspruchnahme eines

Schleppers durch den "geschleppten" Fremden zu verstehen ist.

Angesichts dieses im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 verankerten

Wertungsmaßstabes verbietet sich auch eine (direkte) Subsumtion

allein dieses Verhaltens eines Fremden unter Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

1993 - was freilich nicht ausschließt, es bei der Beurteilung

des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,

FrG 1993 im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse

an der Bekämpfung des Schlepperunwesens MITzuberücksichtigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180213.X02