Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
93/18/0213
Die Tatsache allein, daß ein Fremder für seine Einreise in das
Bundesgebiet die Hilfe eines Schleppers in Anspruch nimmt, kann
ihm nicht in einer iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993
rechtserheblichen Weise zum Vorwurf gemacht werden. Dies läßt
sich unschwer aus Paragraph 80, Absatz 4 und Paragraph 81, Absatz 3, FrG 1993 schließen,
denen zufolge Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder
Ausreise der Täter fördert, nicht wegen Anstiftung oder
Beihilfe bzw nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) strafbar sind,
woraus zu folgern ist, daß unter der im Demonstrativ-Katalog
des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 in Ziffer 5, angeführten, als bestimmte
Tatsache iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 zu wertenden Mitwirkung an der
Schlepperei jedenfalls nicht die Inanspruchnahme eines
Schleppers durch den "geschleppten" Fremden zu verstehen ist.
Angesichts dieses im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 verankerten
Wertungsmaßstabes verbietet sich auch eine (direkte) Subsumtion
allein dieses Verhaltens eines Fremden unter Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG
1993 - was freilich nicht ausschließt, es bei der Beurteilung
des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,
FrG 1993 im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse
an der Bekämpfung des Schlepperunwesens MITzuberücksichtigen.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180213.X02