Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0103

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1
MRK Art8 Abs2

Rechtssatz

War der bisherige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet

großteils illegal, so fällt die damit verbundene Integration

nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Gleiches gilt

in bezug auf eine während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des

Fremden von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin

geschlossene Ehe (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517; E 9.7.1992,

92/18/0286).

Schlagworte

Berufliches Fortkommen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180103.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180103_19930414X02

Rechtssatz für 94/18/0713

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0713

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0103 2 (hier Eheschließung zwischen der Fremden und einem in Österreich aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen)

Stammrechtssatz

War der bisherige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet großteils illegal, so fällt die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Gleiches gilt in bezug auf eine während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517; E 9.7.1992, 92/18/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180713.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180713_19941117X03

Rechtssatz für 95/18/1145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/18/1145

Entscheidungsdatum

07.09.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0103 2

Stammrechtssatz

War der bisherige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet großteils illegal, so fällt die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Gleiches gilt in bezug auf eine während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517; E 9.7.1992, 92/18/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181145.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995181145_19950907X03

Rechtssatz für 96/18/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/18/0278

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0103 2 (hier: Ehescheidung und Geburt zweier Kinder während des unrechtmäßigen Aufenthalts der von der Ausweisung betroffenen Fremden)

Stammrechtssatz

War der bisherige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet großteils illegal, so fällt die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Gleiches gilt in bezug auf eine während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517; E 9.7.1992, 92/18/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180278.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996180278_19960711X01