Die Umwandlung des Dienstverhältnisses ist nur dann sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 176 Abs 2 Z 3 BDG 1979, wenn, ausgehend vom bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, mit gutem Grund zu erwarten ist, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses die Definitivstellungserfordernisse erfüllen werde. Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten im zeitlich befristeten Dienstverhältnis darf keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden. Bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen darf aber formal nach den Kriterien des § 36 Abs 3 UOG 1993 vorgegangen werden (Hinweis E 17.12.1997, 95/12/0342). § 176 BDG 1979 gibt keinen Anhaltspunkt dafür, aus BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGEN GRÜNDEN von diesem Maßstab abzugehen; besonders berücksichtigungswürdige Gründe können vielmehr gemäß § 175 Abs 3 BDG 1979 die Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigen, um dem Universitätsassistenten Gelegenheit zu geben, den für die Umwandlung gemäß § 176 BDG 1979 vorausgesetzten Standard zu erreichen.Die Umwandlung des Dienstverhältnisses ist nur dann sachlich gerechtfertigt im Sinne des Paragraph 176, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979, wenn, ausgehend vom bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, mit gutem Grund zu erwarten ist, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses die Definitivstellungserfordernisse erfüllen werde. Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten im zeitlich befristeten Dienstverhältnis darf keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden. Bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen darf aber formal nach den Kriterien des Paragraph 36, Absatz 3, UOG 1993 vorgegangen werden (Hinweis E 17.12.1997, 95/12/0342). Paragraph 176, BDG 1979 gibt keinen Anhaltspunkt dafür, aus BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGEN GRÜNDEN von diesem Maßstab abzugehen; besonders berücksichtigungswürdige Gründe können vielmehr gemäß Paragraph 175, Absatz 3, BDG 1979 die Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigen, um dem Universitätsassistenten Gelegenheit zu geben, den für die Umwandlung gemäß Paragraph 176, BDG 1979 vorausgesetzten Standard zu erreichen.