Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/11/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/11/0162

Entscheidungsdatum

06.09.1994

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1165;
AÜG §16 Abs3;
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
AÜG §4 Abs2;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AÜG § 22 heute
  2. AÜG § 22 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AÜG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. AÜG § 22 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AÜG § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  6. AÜG § 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  7. AÜG § 22 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AÜG § 22 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994

Rechtssatz

Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages, der Elemente verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen. Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Werkvertrages ist es, daß ein "Werk", somit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Lautet der Auftrag des Unternehmens des Besch, an dessen Baustelle Arbeiten von ausländischen Arbeitskräften geleistet wurden, an die die Arbeitskräfte zur Verfügung stellende ausländische Firma auf "Durchführung der Verfliesungsarbeiten auf unserer Baustelle ...", so ist, auch wenn der (mündlich) vereinbarte Termin und Leistungsumfang sowie Vertragsbedingungen klar gewesen sind, nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges durch diese ausländische Firma im Vordergrund gestanden, sondern der Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte, deren Arbeiten im Betrieb des Besch iSd Paragraph 4, Absatz 2, AÜG erbracht wurden (Hinweis B 21.1.1994, 93/09/0503). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß daneben auch das verarbeitete Material aus dem Ausland zugeliefert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110162.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993110162_19940906X02