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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 22
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2001
§ 21 am 31.12.2001
§ 23 am 31.12.2001
Alle Fassungen
§ 22 heute
§ 22 gültig ab 01.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 22 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
§ 22 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
§ 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
§ 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
§ 22 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
§ 22 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1988
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 314/1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
AÜG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Strafbestimmungen
§ 22.
Paragraph 22,
(1)
Absatz eins,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1.
Ziffer eins
mit Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis 100 000 S, wer
a)
Litera a
als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11 Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt,
als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (Paragraphen 8 und 11 Absatz 2,) und deren Einhaltung verlangt,
b)
Litera b
Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überläßt (§ 9),
Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überläßt (Paragraph 9,),
c)
Litera c
als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung (§ 16) beteiligt ist,
als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung (Paragraph 16,) beteiligt ist,
d)
Litera d
trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (§ 18) Arbeitskräfte überläßt;
trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (Paragraph 18,) Arbeitskräfte überläßt;
2.
Ziffer 2
mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 20 000 S, wer
a)
Litera a
die Erstattung der Anzeige (§ 17) unterläßt,
die Erstattung der Anzeige (Paragraph 17,) unterläßt,
b)
Litera b
eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 entspricht, überläßt,
eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des Paragraph 11, entspricht, überläßt,
c)
Litera c
die Mitteilungspflichten (§ 12) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht,
die Mitteilungspflichten (Paragraph 12,) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht,
d)
Litera d
die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt;
die gemäß Paragraph 13, zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt;
3.
Ziffer 3
mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 20 000 S, wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung berufenen Behörden und Trägern der Sozialversicherung auf deren Aufforderung
a)
Litera a
die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1),
die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,),
b)
Litera b
die für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (§ 20 Abs. 2 Z 2),
die für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2,),
c)
Litera c
die Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen dieser Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 2 Z 3),
die Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen dieser Unterlagen verwehrt (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,),
d)
Litera d
den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 3).
den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen verwehrt (Paragraph 20, Absatz 3,).
(2)
Absatz 2,
Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach Abs. 1 ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach Absatz eins, ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(3)
Absatz 3,
Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR12108746
Alte Dokumentnummer
N6199436806J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P22/NOR12108746
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