(3)Absatz 3,Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu.Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Reservefonds gemäß Paragraph 64, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, zu.