Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
- Ziffer einsmit Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis 100 000 S, wer
- Litera aals Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (Paragraphen 8 und 11 Absatz 2,) und deren Einhaltung verlangt,
- Litera bArbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überläßt (Paragraph 9,),
- Litera cals Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung (Paragraph 16,) beteiligt ist,
- Litera dtrotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (Paragraph 18,) Arbeitskräfte überläßt;
- Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 20 000 S, wer
- Litera adie Erstattung der Anzeige (Paragraph 17,) unterläßt,
- Litera beine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des Paragraph 11, entspricht, überläßt,
- Litera cdie Mitteilungspflichten (Paragraph 12,) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht,
- Litera ddie gemäß Paragraph 13, zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt;
- Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 20 000 S, wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung berufenen Behörden und Trägern der Sozialversicherung auf deren Aufforderung
- Litera adie für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,),
- Litera bdie für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2,),
- Litera cdie Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen dieser Unterlagen verwehrt (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,),
- Litera dden Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen verwehrt (Paragraph 20, Absatz 3,).