Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1994

Geschäftszahl

93/11/0162

Rechtssatz

Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages, der Elemente verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen. Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Werkvertrages ist es, daß ein "Werk", somit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Lautet der Auftrag des Unternehmens des Besch, an dessen Baustelle Arbeiten von ausländischen Arbeitskräften geleistet wurden, an die die Arbeitskräfte zur Verfügung stellende ausländische Firma auf "Durchführung der Verfliesungsarbeiten auf unserer Baustelle ...", so ist, auch wenn der (mündlich) vereinbarte Termin und Leistungsumfang sowie Vertragsbedingungen klar gewesen sind, nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges durch diese ausländische Firma im Vordergrund gestanden, sondern der Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte, deren Arbeiten im Betrieb des Besch iSd Paragraph 4, Absatz 2, AÜG erbracht wurden (Hinweis B 21.1.1994, 93/09/0503). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß daneben auch das verarbeitete Material aus dem Ausland zugeliefert wurde.