Ein Rechtsmittel kann namens der Agrargemeinschaft durch den
Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das
Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluß des
zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern
nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist
(Hinweis E 15.12.1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987).