Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Geschäftszahl

93/07/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/15 94/07/0010 1

Stammrechtssatz

Ein Rechtsmittel kann namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (Hinweis E 15.12.1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987).