Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1994

Geschäftszahl

94/07/0010

Rechtssatz

Ein Rechtsmittel kann namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (Hinweis E 15.12.1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987).