Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2008

Geschäftszahl

2007/07/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0010 E 15. November 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Rechtsmittel kann namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (Hinweis E 15.12.1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/07/0013