Verwaltungsgerichtshof
24.07.2008
2007/07/0100
GRS wie 94/07/0010 E 15. November 1994 RS 1
Ein Rechtsmittel kann namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (Hinweis E 15.12.1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/07/0013