Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/04/0048

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1973 §46 Abs3;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 57 a, Absatz 4, des Handelskammergesetzes stellen auf die Berechtigung, und zwar zum selbständigen Betrieb ua von Unternehmungen des Gewerbes ab. Eine solche Berechtigung stellt ua das nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erlangte Recht zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar (Hinweis E 21.6.1979, 1450/78). Umstände der wirtschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Verbindung der weiteren Betriebsstätte mit der Zentrale sind rechtlich unerheblich (hier: Bf behauptete, es handle sich um eine rechtlich völlig unselbständige Zweigstelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040048.X01

Im RIS seit

31.03.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040048_19920331X01

Rechtssatz für 93/04/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0126

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1973 §46 Abs3;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 92/04/0048 1

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 57 a, Absatz 4, des Handelskammergesetzes stellen auf die Berechtigung, und zwar zum selbständigen Betrieb ua von Unternehmungen des Gewerbes ab. Eine solche Berechtigung stellt ua das nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erlangte Recht zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar (Hinweis E 21.6.1979, 1450/78). Umstände der wirtschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Verbindung der weiteren Betriebsstätte mit der Zentrale sind rechtlich unerheblich (hier: Bf behauptete, es handle sich um eine rechtlich völlig unselbständige Zweigstelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040126.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040126_19931123X01

Rechtssatz für 93/04/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0127

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1973 §46 Abs3;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 92/04/0048 1

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 57 a, Absatz 4, des Handelskammergesetzes stellen auf die Berechtigung, und zwar zum selbständigen Betrieb ua von Unternehmungen des Gewerbes ab. Eine solche Berechtigung stellt ua das nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erlangte Recht zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar (Hinweis E 21.6.1979, 1450/78). Umstände der wirtschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Verbindung der weiteren Betriebsstätte mit der Zentrale sind rechtlich unerheblich (hier: Bf behauptete, es handle sich um eine rechtlich völlig unselbständige Zweigstelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040127.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993040127_19940125X01

Rechtssatz für 93/04/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0183

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1973 §46 Abs3;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 92/04/0048 1

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 57 a, Absatz 4, des Handelskammergesetzes stellen auf die Berechtigung, und zwar zum selbständigen Betrieb ua von Unternehmungen des Gewerbes ab. Eine solche Berechtigung stellt ua das nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erlangte Recht zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar (Hinweis E 21.6.1979, 1450/78). Umstände der wirtschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Verbindung der weiteren Betriebsstätte mit der Zentrale sind rechtlich unerheblich (hier: Bf behauptete, es handle sich um eine rechtlich völlig unselbständige Zweigstelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040183.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040183_19940125X01

Rechtssatz für 95/04/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/04/0101

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1973 §46 Abs3;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/04/0105 95/04/0106 95/04/0107 95/04/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 92/04/0048 1

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 57 a, Absatz 4, des Handelskammergesetzes stellen auf die Berechtigung, und zwar zum selbständigen Betrieb ua von Unternehmungen des Gewerbes ab. Eine solche Berechtigung stellt ua das nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erlangte Recht zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar (Hinweis E 21.6.1979, 1450/78). Umstände der wirtschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Verbindung der weiteren Betriebsstätte mit der Zentrale sind rechtlich unerheblich (hier: Bf behauptete, es handle sich um eine rechtlich völlig unselbständige Zweigstelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040101.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995040101_19950627X01