(6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen, sofern in diesen weder Waren abgegeben, noch Bestellungen entgegengenommen werden. Wenn die dem Erwerb von Waren zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte in einem Standort des Gewerbes abgeschlossen wurden, ist jedoch die Ausfolgung dieser Waren in diesen Räumlichkeiten zulässig. Die Ausnahme von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt auch dann, wenn auf diese Räumlichkeiten die Bestimmungen über gewerbliche Betriebsanlagen (§§ 74 bis 83) anzuwenden sind.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen, sofern in diesen weder Waren abgegeben, noch Bestellungen entgegengenommen werden. Wenn die dem Erwerb von Waren zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte in einem Standort des Gewerbes abgeschlossen wurden, ist jedoch die Ausfolgung dieser Waren in diesen Räumlichkeiten zulässig. Die Ausnahme von den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gilt auch dann, wenn auf diese Räumlichkeiten die Bestimmungen über gewerbliche Betriebsanlagen (Paragraphen 74 bis 83) anzuwenden sind.