Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

Paragraph 46,
  1. Absatz einsWenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Gewerbeausübung, auch wenn sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte unzulässig.
  2. Absatz 2Ein Gewerbe darf in einer weiteren Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn die Ausübung nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt worden ist. Die Einschränkung der Ausübung eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung auf den Bürobetrieb steht der Gewerbeausübung ohne diese Einschränkung in einer weiteren Betriebsstätte nicht entgegen. Der Nachweis des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, insbesondere der allenfalls vorgeschriebene Nachweis einer besonderen Befähigung, ist nicht erforderlich.
  3. Absatz 3Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte wird durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (Paragraph 345, Absatz 4,).

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)

  4. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Ausübung eines Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen.
  5. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen, sofern in diesen weder Waren abgegeben, noch Bestellungen entgegengenommen werden. Wenn die dem Erwerb von Waren zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte in einem Standort des Gewerbes abgeschlossen wurden, ist jedoch die Ausfolgung dieser Waren in diesen Räumlichkeiten zulässig. Die Ausnahme von den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gilt auch dann, wenn auf diese Räumlichkeiten die Bestimmungen über gewerbliche Betriebsanlagen (Paragraphen 74 bis 83) anzuwenden sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080492

Alte Dokumentnummer

N5199324708J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P46/NOR12080492

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