Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

Paragraph 46,
  1. Absatz einsUnter einer weiteren Betriebsstätte ist jede standortgebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeanmeldung oder die Konzession lautet, bestimmt ist. Eine weitere Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn es sich um eine Tätigkeit von nicht mehr als drei Tagen handelt. Wird eine solche Tätigkeit mehr als einmal innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten ausgeübt, liegt ein gemäß Paragraph 53, nicht zulässiges Feilbieten im Umherziehen vor.
  2. Absatz 2Ein Gewerbe darf in einer weiteren Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte zulässig (Paragraph 15,) und nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt worden ist. Die Einschränkung der Ausübung eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung auf den Bürobetrieb steht der Gewerbeausübung ohne diese Einschränkung in einer weiteren Betriebsstätte nicht entgegen. Der Nachweis des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, insbesondere der allenfalls vorgeschriebene Nachweis einer besonderen Befähigung, ist nicht erforderlich.
  3. Absatz 3Das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (Paragraph 5, Ziffer eins,) in einer weiteren Betriebsstätte wird durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (Paragraph 345, Absatz 4,).
  4. Absatz 4Der Inhaber einer Konzession (Paragraph 5, Ziffer 2,) bedarf, sofern nicht hinsichtlich des betreffenden konzessionierten Gewerbes anderes bestimmt ist, zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte einer besonderen Bewilligung der Behörde (Paragraph 341, Absatz 4,). Für diese Bewilligung gelten nach Maßgabe des Absatz 2, die Vorschriften für die Erteilung der Konzession.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die Ausübung eines Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen, sofern in diesen weder Waren abgegeben, noch Bestellungen entgegengenommen werden. Diese Ausnahme gilt auch dann, wenn auf diese Räumlichkeiten die Bestimmungen über gewerbliche Betriebsanlagen (Paragraphen 74 bis 83) anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070027

Alte Dokumentnummer

N5197418425S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P46/NOR12070027

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