Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

93/04/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 92/04/0048 1

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 57 a, Absatz 4, des Handelskammergesetzes stellen auf die Berechtigung, und zwar zum selbständigen Betrieb ua von Unternehmungen des Gewerbes ab. Eine solche Berechtigung stellt ua das nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erlangte Recht zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar (Hinweis E 21.6.1979, 1450/78). Umstände der wirtschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Verbindung der weiteren Betriebsstätte mit der Zentrale sind rechtlich unerheblich (hier: Bf behauptete, es handle sich um eine rechtlich völlig unselbständige Zweigstelle).