Die Angabe des Abstellortes eines Kfz ist im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 103 Abs 2 KFG entbehrlich, sodass eine ungenaue Ortsangabe nicht schadet.Die Angabe des Abstellortes eines Kfz ist im Hinblick auf den Zweck der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG entbehrlich, sodass eine ungenaue Ortsangabe nicht schadet.