Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1993

Geschäftszahl

93/03/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0183 E 22. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Angabe des Abstellortes eines Kfz ist im Hinblick auf den Zweck der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG entbehrlich, sodass eine ungenaue Ortsangabe nicht schadet.