Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Geschäftszahl

88/02/0183

Rechtssatz

Die Angabe des Abstellortes eines Kfz ist im Hinblick auf den Zweck der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG entbehrlich, sodass eine ungenaue Ortsangabe nicht schadet.