Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Geschäftszahl

96/03/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0183 E 22. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Angabe des Abstellortes eines Kfz ist im Hinblick auf den Zweck der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG entbehrlich, sodass eine ungenaue Ortsangabe nicht schadet.