Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2007/05/0125
Entscheidungsdatum
29.04.2008
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/05/0128
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/19/0036 E 8. Oktober 1990 RS 1
Stammrechtssatz
Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertetung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der
Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050125.X05
Im RIS seit
13.06.2008
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015
Dokumentnummer
JWR_2007050125_20080429X05