Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Geschäftszahl

2007/05/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0036 E 8. Oktober 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertetung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/05/0128