Verwaltungsgerichtshof
29.04.2008
2007/05/0125
GRS wie 90/19/0036 E 8. Oktober 1990 RS 1
Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertetung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/05/0128