Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Geschäftszahl

93/02/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0036 1

Stammrechtssatz

Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertetung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist.