(6)Absatz 6,Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.Verkleidungen und Verdeckungen nach den Absatz eins und 2, die zur Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.