Bei dem im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geregelten Nachweis der Identität handelt es sich um eine "Rechtswohltat" (Hinweis E 23.6.1969, 1648/67), deren Inanspruchnahme dem Betroffenen freisteht und wodurch er sich von der im ersten Satz des § 4 Abs 5 StVO enthaltenen Verpflichtung befreien kann.Bei dem im zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, StVO geregelten Nachweis der Identität handelt es sich um eine "Rechtswohltat" (Hinweis E 23.6.1969, 1648/67), deren Inanspruchnahme dem Betroffenen freisteht und wodurch er sich von der im ersten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, StVO enthaltenen Verpflichtung befreien kann.