Verwaltungsgerichtshof
20.01.1993
92/02/0295
Bei dem im zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, StVO geregelten Nachweis der Identität handelt es sich um eine "Rechtswohltat" (Hinweis E 23.6.1969, 1648/67), deren Inanspruchnahme dem Betroffenen freisteht und wodurch er sich von der im ersten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, StVO enthaltenen Verpflichtung befreien kann.