Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2004/02/0368
Entscheidungsdatum
25.02.2005
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/18/0440 E 25. Februar 1993 RS 2
(Hier: Im Spruch des Bescheides kommt nicht zum Ausdruck, für
welche Art von "juristischer Person" die Bfin die ihr angelastete
Tat als die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift
strafrechtlich Verantwortliche begangen haben soll.)
Stammrechtssatz
Der Spruch des Strafbescheides hat das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Die Umschreibung der Tätereigenschaft als "Verantwortlicher" läßt die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für eine bestimmte GmbH (hier: GmbH als Arbeitgeber) iSd § 9 VStG ergibt (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0147).Der Spruch des Strafbescheides hat das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Die Umschreibung der Tätereigenschaft als "Verantwortlicher" läßt die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für eine bestimmte GmbH (hier: GmbH als Arbeitgeber) iSd Paragraph 9, VStG ergibt (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0147).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020368.X01
Dokumentnummer
JWR_2004020368_20050225X01