Verwaltungsgerichtshof
25.02.2005
2004/02/0368
GRS wie 92/18/0440 E 25. Februar 1993 RS 2
(Hier: Im Spruch des Bescheides kommt nicht zum Ausdruck, für welche Art von "juristischer Person" die Bfin die ihr angelastete Tat als die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift strafrechtlich Verantwortliche begangen haben soll.)
Der Spruch des Strafbescheides hat das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Die Umschreibung der Tätereigenschaft als "Verantwortlicher" läßt die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für eine bestimmte GmbH (hier: GmbH als Arbeitgeber) iSd Paragraph 9, VStG ergibt (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0147).